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A1 23 112

Fremdenpolizei

Wallis · 2024-03-11 · Deutsch VS

A1 23 112 URTEIL VOM 11. MÄRZ 2024 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry Schnyder, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, WKLaw Rechtsanwälte AG, 3930 Visp, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, (Ausländerrecht) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. Mai 2023.

Sachverhalt

A. X _________ (geb. 1960), afghanische Staatsangehörige, reiste im Mai 2010 zusam- men mit ihren fünf Kindern in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 1. Oktober 2010 wurde ihr Asyl gewährt und im Kanton Tessin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche jeweils verlängert wurde. X _________ beantragte am 4. August 2022 bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis (DBM) eine Aufenthalts- bewilligung aufgrund Zuzug aus einem anderen Kanton. Die DBM wies das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Bewilligung des Kantonswechsels am

30. November 2022 ab. Der Staatsrat des Kantons Wallis bestätigte diesen Entscheid am 24. Mai 2023. B. X _________ (Beschwerdeführerin) erhob am 26. Juni 2023 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts gegen den Ent- scheid des Staatsrates und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Primär:

Die Beschwerde sei gutzuheissen und Frau X _________ sei der Kantonswechsel zu bewilli- gen.

Subsidiär:

Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Angelegenheit mit verbindlichen Anweisungen zur Neubeurteilung an die Dienststelle für Bevölkerung und Migration/DBM zurückzuweisen. 2. Vorsorglich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die Kosten von Verfahren und Urteil werden dem Fiskus auferlegt. 4. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eine Anpassung der Begehren bleibt im Rahmen des Verfahrens ausdrücklich vorbehalten."

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie machte geltend, der Staatsrat habe das Verfahren fortgeführt, ohne ihre Rüge, die DBM habe das rechtliche Gehör verletzt, zu prüfen. Zudem machte sie eine falsche Rechtsanwendung geltend: Sie habe als anerkannter Flüchtling gemäss Art. 26 des Ab- kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30; fortan FK) im gleichen Umfang wie eine Person mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel. Es sei daher nicht Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20), sondern Art. 37 Abs. 3 AIG anwendbar. Ein Wohnsitzwechsel könne nur bei Vorliegen der Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 AIG abgelehnt werden. Die Widerrufs- gründe von Art. 63 Abs. 1 AIG seien enger gefasst als die von der Vorinstanz fälschli-

- 3 - cherweise angewandten Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG. Der Sozialhilfebe- zug sei durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung bedingt und nicht selbstverschuldet. Ein Widerruf falle deshalb ausser Betracht. Die Verweigerung des Kantonswechsels sei zudem unverhältnismässig und willkürlich. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG nicht pflichtgemäss ausgeübt. Sie habe die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die physischen und psychischen gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerin nicht gebührend berücksichtigt. C. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Juli 2033 weitere medizinische Unterlagen ein. D. Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Juli 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das Kantonsgericht am 26. Oktober 2023 guthiess. E. Die DBM und der Staatsrat verzichteten am 4. August 2023 bzw. am 16. August 2023 auf die Abgabe einer Stellungnahme und beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt (Art.

E. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 13. September 2012 [EGAuG; SGS/VS 142.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Ad- ressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb ein- zutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

- 4 - werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr hinterlegten Urkun- den, die Edition der Akten der Vorinstanz, ihre Parteieinvernahme sowie die Zeugenaus- sagen ihrer Kinder, ihrer Sozialberaterin und ihrer Ärztin.

E. 3.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach- verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Be- weismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 153, 154 und 537). Das Verwaltungsverfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt, ein unbedingter An- spruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (Urteil des Kantonsgerichts A1 15 136 vom

27. August 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV; SR 101) räumt den Betroffenen insbesondere das Recht ein, sich vor Erlass eines Entscheides, der in ihre Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig- net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1). Art. 29 Abs. 2 BV räumt jedoch keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; ZWR 2009 S. 46 E. 3b), ebenso wenig das kantonale

- 5 - Verfahrensrecht, wonach die Parteien entweder schriftlich oder mündlich angehört wer- den, bevor die Verfügung ergeht (Art. 19 Abs. 1 VVRG).

E. 3.3 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Am 16. August 2023 hat der Staatsrat die Akten des Verwaltungsbe- schwerdeverfahrens und der DBM eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat im vorlie- genden Verfahren ihre Argumente schriftlich darlegen und diverse Belege einreichen können. In den Akten befinden sich zudem weitere Rechtsschriften und Dokumente, wel- che ihre persönliche Situation sowie diejenige ihrer Familie aufzeigen sowie diverse Arzt- berichte, welche ihre gesundheitlichen Probleme belegen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche Argumente sie in einer Parteieinvernahme noch vortragen will, die sie nicht bereits schriftlich ausgeführt hat. Betreffend die beantragten Zeugenaussagen geht weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den weiteren Eingaben hervor, zu welchen Tatsachenbehauptungen sich die Kinder, die Ärztin und die Sozialarbeiterin der Be- schwerdeführerin äussern sollen und inwiefern diese Aussagen entscheidrelevant sein können.

E. 3.4 Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltsele- mente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vor- liegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätz- liche Beweisabnahmen – insbesondere eine Parteibefragung und Zeugeneinvernahmen

– verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Staats- rat ihre Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gebührend geprüft habe.

E. 4.2 Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör; er stellt einen Teil- gehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar (KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 214). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale Verfahrens- recht bestimmt. Nur wo dieses nicht genügend erscheint, greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Garantien ein (BGE 135 I 279 E.2.2; 127 III 193 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2).

- 6 - Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selb- ständigen Grundrechts (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 4.2.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begrün- dung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich festhält, Verfügungen seien zu begründen. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, den Bürger wissen zu lassen, warum eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der An- spruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 18 174 vom 8. Februar 2019 E. 4.1). Die Begründungsdichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (STEIN- MANN / SCHINDLER / WYSS, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommen- tar, 4. A., 2023, N. 65 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (BGE 130 II 530 E. 4.3; Urteil des Bundesge- richts 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.5; Urteil des Kantonsgerichts A1 21 123 vom

29. September 2021 E. 6.2).

E. 4.3 Der Staatsrat hat sich in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs befasst. Er hat erwogen, die Beschwerdeführerin

- 7 - habe im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit erhalten, zum Entscheid der DBM Stel- lung zu nehmen und der Staatsrat verfüge über dieselbe Prüfungsbefugnis wie die DBM. Er ist zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführerin seien keine Rechtsnachteile ent- standen und eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht durch die DBM sei im Ver- waltungsbeschwerdeverfahren geheilt worden. Der Staatsrat hat dargelegt, weshalb er die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen hat. Er hat folglich der Be- gründungspflicht genüge getan (siehe unten E. 5.2).

E. 4.4 Die DBM hat das Gesuch mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe Sozialhilfe. Sie habe daher keinen An- spruch auf einen Kantonswechsel. Sie halte sich seit 12 Jahren im Kanton Tessin auf und ein weiterer Aufenthalt im Kanton Tessin sei ihr zuzumuten. Das Interesse des Kan- tons Wallis am Schutz gesunder Finanzen überwiege das private Interesse der Be- schwerdeführerin (siehe unten E. 5.2). Die DBM hat mit diesen Erwägungen in genügender Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Soweit die Be- schwerdeführerin die Interessenabwägung der DBM als unvollständig oder unzu- reichend kritisiert, so stellt dies keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung dar (siehe unten E. 6.1 ff.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine falsche Anwendung von Art. 37 AIG geltend. Sie verweist auf Art. 26 FK und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach anerkannte Flüchtlinge im gleichen Umfang wie niedergelassene Personen An- spruch auf einen Kantonswechsel hätten. Die restriktiveren Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG seien entgegen der Ansicht der DBM und des Staatsrats nicht anwend- bar. Der Kantonswechsel dürfe ihr gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG nur bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AIG verweigert werden. 5.2 Die DBM hat das Gesuch mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, habe im Kanton Tessin Sozialhilfe bezogen und im Kanton Wallis einen Antrag auf Sozialhilfe eingereicht. Für den Kantonswechsel von an- erkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltsbewilligung sei Art. 37 Abs. 2 AIG massgebend, wonach kein Anspruch bestehe, wenn eine Gesuchstellerin arbeitslos sei oder Wider- rufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Kantonswechsel, der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

- 8 - sei erfüllt. Der Entscheid über den Kantonswechsel sei deshalb nach Ermessen zu tref- fen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Beschwerdeführerin halte sich seit 12 Jahren im Kanton Tessin auf und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr ein weiterer Aufenthalt im Kanton Tessin nicht möglich und zumutbar sein sollte. Das Interesse des Kantons Wallis am Schutz gesunder Finanzen überwiege das private Interesse der Beschwerdeführerin am Zuzug in den Kanton Wallis. Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Beschwerdeführerin könne aus Art. 26 FK keine Gleichstellung mit Personen mit einer Niederlassungsbewilligung ableiten. Er zitiert die Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländer- und Integ- rationsgesetzes vom 26. August 2020 (BBl 2020 7457, S. 7470), wonach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Gleichstellung der anerkannten und vorläu- fig aufgenommenen Flüchtlinge mit niedergelassenen Personen nicht zu folgen sei. Die Gleichstellung mit aufenthaltsberechtigten Personen sei die korrekte Auslegung. Der Staatsrat legt weiter dar, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Aufenthaltsbewilli- gung, weshalb Art. 37 Abs. 2 AIG massgebend sei. Er kommt zum Schluss, da sie ar- beitslos sei und Sozialhilfe beziehe, habe sie keinen Anspruch auf einen Kantonswech- sel. Es lägen keine wichtigen Gründe für den Kantonswechsel vor. Sie gehe keiner Er- werbstätigkeit nach und lebe seit Jahren von der Sozialhilfe. Sie habe ihr Gesuch erst nach der Wohnsitznahme im Kanton Wallis gestellt. Ihre gesundheitlichen Probleme sprächen nicht gegen eine Rückkehr in den Kanton Tessin. Ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib im Wallis seien nicht höher zu gewichten als die öffentlichen Interes- sen. 5.3 Jeder vertragsschliessende Staat räumt den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht ein, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten (Art. 26 FK). Ausländerinnen und Ausländer können nur in einem Kanton eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen gelten für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat (Art. 66 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Okto- ber 2007 [VZAE; SR 142.201]). Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor (Art. 67 Abs. 1 VZAE). Art. 37 AIG regelt den Kantonswechsel, wobei das Gericht im vorliegen- den Fall zwei Tatbestände (Abs. 2 oder Abs. 3) zu unterscheiden hat, nämlich ob eine mit der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vergleichbare Situation vorliegt:

- 9 - 5.3.1 Nach Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung An- spruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufs- gründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Wi- derrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (TREMP, Bundesgesetz über die Auslände- rinnen und Ausländer [AuG], 2010, N. 19 ff. zu Art. 37 AuG). Diese Bestimmung soll eine möglichst grosse berufliche Mobilität gewähren (BBl 2002 3709 ff., Ziff. 1.3.6.5 S. 3751). Entsprechend kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Genuss dieses An- spruchs, wer im neuen Kanton eine Stelle hat und den Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann (BBl 2002 S. 3709 ff., S. 3790 f.). Die Voraussetzungen für den Kan- tonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (BOLZLI, Migrationsrecht, 5. A., 2019, N. 13 zu Art. 37 AIG). Eine Lehrmeinung pos- tuliert, Rentner, welche die Voraussetzungen von Art. 28 AIG erfüllen, sollten mit arbeits- tätigen Personen gleichgesetzt werden (NGUYEN, Code annoté de droit des migrations, volume II, LEtr, 2017, N. 20 zu Art. 37 AIG). Dies entspricht allerdings weder dem Wort- laut der Norm noch der Praxis anderer Kantone (vgl. Urteil des Zürcher Verwaltungsge- richts VB.2020.00005 vom 30. April 2020 E. 2.3.4). Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nennt den Sozialhilfebezug als Widerrufsgrund. Es muss, damit ein Widerruf erfolgt, konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit be- stehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Dabei ist von den aktuellen Verhält- nissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Es geht in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nicht- verlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unter- stützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, sie werde in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Wider- rufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1). Der Sozialhilfebezug muss die Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen. Der neue Kanton hat deshalb auch zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (Urteile des Bundesgerichts 2C_99/2021 vom 10. November 2021 E. 3.2; 2C_785/2015 vom 29. März 2016 E. 4.1; 2D_17/2011 vom 26. August 2011 E. 4.1).

- 10 - 5.3.2 Nach Art. 37 Abs. 3 AIG haben Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vor- liegen. Die Frage der Erwerbstätigkeit stellt sich in diesem Fall nicht. Die Widerrufs- gründe in Art. 63 AIG sind ausserdem enger gefasst als jene in Art. 62 AIG, welche für Personen mit Aufenthaltsbewilligung gelten. Der Bezug von Sozialhilfe ist für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung nicht per se ein Widerrufsgrund (TREMP, a.a.O., N. 31 zu Art. 37 AuG; BOLZLI, a.a.O., N. 19 zu Art. 63 AIG). Dies ist erst dann der Fall, wenn der Sozialhilfebezug erheblich und dauerhaft ist und davon ausgegangen werden muss, dass die Person auch in Zukunft Sozialhilfe benötigen wird (BGE 123 II 529 E. 3b; BBl 2002 3709 ff., S. 3810). 5.4 Für die Verweigerung eines Kantonswechsels muss somit, je nach Aufenthaltstitel ein Widerrufsgrund i.S.v. Art. 62 Abs. 1 bzw. Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegen und der Wi- derruf nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheinen. Die Bewilligung kann im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass der Ge- suchsteller im bisherigen Bewilligungskanton verbleiben könne. Vielmehr muss ein Wi- derrufsgrund gegeben sein, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. Der neue Kanton hat zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegwei- sung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (BGE 127 II 177 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2D_47/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 5.2; Staatssekretariat für Migration SEM, Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich [Weisungen AIG], Fassung vom Oktober 2013, Ziff. 3.1.8.2.1, S. 45). Der Anspruch auf Kantonswechsel entfällt erst, wenn der Widerruf der bisherigen Bewilligung – kumulativ zum Vorliegen eines Widerrufsgrundes – tatsächlich verhältnismässig und zumutbar wäre, dies ergibt sich sowohl für den Widerruf gemäss Art. 63 AIG als auch für den Widerruf gemäss Art. 62 AIG aus Art. 5 Abs. 2 BV (TREMP, a.a.O., N. 21 zu Art. 37 AuG; ebenso NGUYEN, a.a.O, LEtr, 2017, N. 22 zu Art. 37 AIG). 5.5 Das Kantonsgericht hat folglich die Frage zu prüfen, ob Flüchtlinge mit gefestigtem Anwesenheitsrecht wie Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu behandeln sind, um gestützt darauf zu befinden, ob die Voraussetzungen für einen Kan- tonswechsel erfüllt sind oder nicht.

- 11 - 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus Art. 26 FK einen Anspruch für Flücht- linge auf Kantonswechsel im gleichen Umfang ab, wie er einer niedergelassenen Person zusteht (BVGE 2012/2 E. 5.2.2). Das Verwaltungsgericht Zürich hat diese Rechtspre- chung kürzlich zusammengefasst, kommt aber zu einem gegenteiligen Schluss (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2023.00312 vom 6. September 2023 E. 2.2 und E. 4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die Frage offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.2). Im Urteil des Bundesgerichts 2D_17/2011 vom

26. August 2011 hat das Bundesgericht über eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eines anerkannten Flüchtlings entschieden, welchem der Kantonswechsel verweigert worden ist. Es hat auf BGE 127 II 177 sowie die Weisungen AIG des SEM hingewiesen und festgehalten, anerkannten Flüchtlingen dürfe der Kantonswechsel nur verweigert werden, sofern die Wegweisung aus der Schweiz gesetzlich vorgesehen ist und verhält- nismässig wäre. Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen sei nur unter den restrikti- ven Bedingungen von Art. 65 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) zulässig; eine Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen aufgrund von Sozialhilfebezug sei gesetzlich unzulässig. Das Bundesgericht schlussfolgert, anerkannten Flüchtlingen dürfe der Kantonswechsel nicht aufgrund von Sozialhilfebezug verweigert werden. Die Vorinstanz habe willkürlich entschieden, indem sie den Kantonswechsel verweigert habe, ohne zu prüfen, ob eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2D_17/2011 vom 26. August 2011 E. 4.1). 5.5.2 Die herrschende Lehre folgt dem Bundesverwaltungsgericht: Bei anerkannten Flüchtlingen, welche Sozialhilfe beziehen, seien aufgrund von Art. 26 FK die Kriterien für einen Kantonswechsel für Personen mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG anzuwenden, nicht jene für Personen mit Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG (UEBERSAX / SCHLEGEL, Ausländerrecht, 3. A, 2022, § 9, N. 9.434). Auch Flüchtlinge, die erst eine Aufenthaltsbewilligung innehaben, könnten gestützt auf Art. 26 FK einen Anspruch auf Kantonswechsel wie Niedergelassenen analog Art. 37 Abs. 3 AIG geltend machen (SPESCHA et al., Handbuch zum Migrationsrecht, 4. A., 2020, S. 453 Ziff. 7.2.3). Damit sei Flüchtlingen ein Kantonswechsel zu bewilligen, sofern keine Wi- derrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG vorliegen (CARONI et al., Migrationsrecht, 5. A. 2022, § 9, N. 1462). 5.5.3 Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrations- gesetzes vom 26. August 2020 festgehalten, die Auslegung des Bundesverwaltungsge-

- 12 - richts von Art. 26 FK sei nicht korrekt: Sowohl anerkannte als auch vorläufig aufgenom- mene Flüchtlinge seien mit Personen mit Aufenthaltsbewilligung gleichzustellen (BBl 2020 7457, S. 7470). Die Bundesversammlung hat am 17. Dezember 2021 beschlossen, der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen richte sich nach Art. 37 Abs. 2 AIG. 5.5.4 In der Praxis wird die Frage des Kantonswechsels anerkannter Flüchtlinge, die Sozialhilfe beziehen, uneinheitlich gehandhabt; viele Kantone folgen der Auslegung von Art. 26 FK des Bundesverwaltungsgerichts nicht und stellen Flüchtlinge den Personen mit Aufenthaltsbewilligung gleich (UEBERSAX / SCHLEGEL, a.a.O., N. 9.434). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe willkürlich entschieden, indem sie den Kantonswechsel verweigert habe, ohne zu prüfen ob eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verlet- zung von Art. 96 AIG. Die Behörden hätten ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, die Verweigerung des Kantonswechsels sei unverhältnismässig und willkürlich. Die Vorinstanz habe ihre persönlichen Verhältnisse und insbesondere ihre physischen und psychischen gesundheitlichen Probleme nicht gebührend berücksichtig. Die Gesuchstel- lerin habe aus gesundheitlichen Gründen in der Schweiz nie eine Erwerbstätigkeit auf- nehmen können. Die Aufnahme einer Arbeit könne ihr aufgrund ihres Alters nicht mehr zugemutet werden. Der Sozialhilfebezug sei nicht selbstverschuldet. Sämtliche Kinder würden im Kanton Wallis leben und arbeiten. Sie habe im Kanton Tessin keine näheren sozialen Kontakte mehr. Sie verlasse aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme ihr Zu- hause nur selten. Bereits der wöchentliche Einkauf falle ihr schwer. Sie könne durch den Kantonswechsel im Alltag von ihren Kindern unterstützt werden. Sie sei aufgrund ihres labilen psychischen Zustands erneut in stationärer Behandlung gewesen. Eine Trennung von ihren Kindern würde ihren Zustand noch verschlimmern. 6.2 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffent- lichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Auslände- rinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Verweigerung des Kantonswechsels kann unverhältnismässig erscheinen, wenn der Sozialhilfebezug unverschuldet erfolgt (Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2023.00312 vom 6. September 2023 E. 2.4.4). 6.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Beschwerde- führerin als alleinerziehende Mutter mit ihren Kindern in die Schweiz gekommen und nicht erwerbstätig sei. Ihre Sozialhilfeschulden im Kanton Tessin würden Fr. 394'990.85

- 13 - betragen, wobei auch ihre Tochter A _________ und ihr Sohn B _________ Begünstigte seien und sie beziehe auch im Kanton Wallis Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Arztberichte eingereicht. Der Staatsrat erwähnt einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik im August 2016, da ihr Mann 2007 in ihrem Beisein erschos- sen worden sei, eine Gonarthrose, chronischer Husten und Schmerzen bei Linksrotatio- nen. Der Staatsrat hat dargelegt, diese gesundheitlichen Probleme würden nicht gegen eine Rückkehr in den Kanton Tessin sprechen. Ein Beistand könne der Beschwerdefüh- rerin auch im Kanton Tessin bestellt werden. Die Vorinstanz und die DBM haben erwo- gen, der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, weiterhin im Kanton Tessin zu leben (siehe oben E. 4.3 und 5.2). 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführerin hat Sozialhilfe bezogen, was ein Verweigerungsgrund gemäss Art. 62 AIG oder 63 AIG darstellen könnte, aber nicht muss. Der angefochtene Entscheid prüft nicht, ob eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre, was gemäss Rechtsprechung zusätzlich erforderlich wäre, sofern der restriktivere Art. 62 AIG anzuwenden wäre (siehe oben E. 5.3.1). Dass die Voraussetzungen gemäss Art. 65 AsylG für eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan erfüllt wären, wird von der Vorinstanz und der DBM nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. 6.4.2 Der bisherige Sozialhilfebezug rechtfertigt unter diesen Umständen nicht, den Kantonswechsel zu verweigern. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem gemäss nach- folgenden Ausführungen am 1. Januar 2024 das Pensionsalter erreicht, weshalb sich die Frage stellt, ob die Sozialhilfeabhängigkeit weiterhin besteht. Sie hätte, sofern die Situation mit derjenigen einer Niederlassungsbewilligung vergleichbar ist und folglich Art. 37 Abs. 3 AIG anwendbar ist, Anspruch auf den Kantonswechsel. 6.4.3 Die Beschwerdeführerin ist hingegen nicht erwerbstätig. Dies dürfte einen ausrei- chenden Grund darstellen, den Anspruch zu verneinen, sofern die Situation mit derjeni- gen einer Aufenthaltsbewilligung gleichgesetzt wird und folglich Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 AIG zu beachten sind. 6.4.4 Es kann in diesem Teil der Begründung im Sinne eines Zwischenfazits festgehal- ten werden, die Beschwerdeführerin hätte Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn ihr Aufenthaltsrecht wie eine Niederlassungsbewilligung qualifiziert wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn der sie wie eine Person mit Aufenthaltsbewilligung behandelt wird.

- 14 - 6.5 Die Vorinstanz kann jedoch das Gesuch nicht in jedem Fall abweisen, wenn kein Anspruch auf einen Kantonswechsel vorliegt. Die Verwaltung hat darüber unter Anwen- dung ihres Ermessens zu entscheiden. 6.5.1 Das Kantonsgericht hat vorliegend zu beachten, dass sich seit Erlass des ange- fochtenen Entscheids zwei wesentliche Umstände geändert haben und mithin ein neuer Sachverhalt vorliegt: Die Gesuchstellerin ist neu pensioniert und ihre Tochter A _________, mit welcher sie zusammenlebt, verfügt neu über eine Arbeitsstelle und hat daher einen Anspruch auf Kantonswechsel (siehe das parallel entschiedene Verfahren A1 23 111). Der negative Entscheid ist folglich aufgrund des neuen Sachverhalts aufzu- heben. 6.5.2 Die von der Vorinstanz bereits aufgeführten physischen und psychischen gesund- heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind aktenkundig (siehe oben E. 6.3; S. 85 ff., S. 216 ff.). Sie hat sich vom 12. Juni bis zum 21 Juni 2023 aufgrund einer posttrau- matischen Belastungsstörung erneut in stationärer Behandlung befunden (S. 245 ff.). Der Austrittsbericht des Psychiatriezentrums Oberwallis (PZO) vom 26. Juni 2023 be- stätigt, dass sie aufgrund einer psychischen Dekompensation mit Selbstverletzung und nicht auszuschliessender Suizidalität notfallmässig aufgenommen worden sei. Sie sei in Begleitung ihrer Tochter, bei welcher sie wohne, auf die Station gekommen. Die Beglei- terin habe sie weinend und auf ihren Körper einschlagend auf der Strasse gefunden. Die Beschwerdeführerin spreche kein Deutsch und nur wenig Italienisch. Es bestünden Flashbacks und Intrusionen bezüglich des traumatischen Ereignisses, sie sei Zeugin des gewaltsamen Todes ihres Ehemannes und eines Sohns gewesen. Es gebe Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit akuter Dekompensation aufgrund der psy- chosozialen Belastungssituation (räumliche Trennung von ihren Kindern). Sie sei medi- kamentös und psychotherapeutisch-psychiatrisch behandelt worden. Für die residualen posttraumatischen Symptome werde eine ambulante psychiatrische Weiterbehandlung angestrebt. 6.5.3 Der Kantonswechsel ins Wallis zu ihren Kindern wäre ihr nach der von der Vor- instanz durchgeführten Interessenabwägung grundsätzlich nicht mehr möglich. Insbe- sondere der letzte Arztbericht vom 26. Juni 2023 zeigt auf, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand durch eine räumliche Trennung von ihren Kindern erneut erheblich verschlechtern könnte. Der Kanton Tessin grenzt freilich an den Kanton Wallis, trotzdem beträgt die Reisezeit mit einem Automobil zwischen Massagno und Brig rund 2 ½ Stun-

- 15 - den. Die bisher im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter, welche engste Bezugsper- son der Mutter ist, hat gemäss dem Urteil A1 23 111 Anspruch auf Kantonswechsel, wo- mit Art. 8 EMRK zum Tragen kommen könnte (BGE 144 II 1 E. 6.1). 6.5.4 Die am 1. Januar 1960 geborene Beschwerdeführerin bringt mit Recht vor, dass es ihr angesichts ihres Alters, ihrer gesundheitlichen Probleme und ohne Deutschkennt- nisse und Berufserfahrung in der Schweiz nicht möglich und zumutbar ist, eine Arbeits- stelle anzutreten. Die Beschwerdeführerin hat ferner am 1. Januar 2024 das Pensionsalter erreicht. Sie wird demnach eine AHV-Rente und erforderlichenfalls Ergänzungsleistungen beziehen. Letztere sind nicht als «Sozialhilfe» nach AIG zu qualifizieren (HUNZIKER, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, N. 47 Art. 62 AuG). Der zusätzliche Bezug von Sozialhilfe bleibt freilich nicht ausgeschlossen, ist aber subsidiär (BVR 2019 S. 389) und dürfte, wenn überhaupt, nach Anrechnung des sozialversicherungsrechtli- chen Einkommens deutlich niedriger sein. 6.5.5 Die Interessenabwägung der Vorinstanz, das öffentliche Interesse überwiege das private Interesse der Beschwerdeführerin, kann aufgrund des mittlerweile neu eingetre- tenen Sachverhalts nicht geteilt werden. Die Verweigerung des Kantonswechsels ist folglich gemäss Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 96 Abs. 1 AIG unverhältnismässig. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin mit einer Auf- enthalts- oder Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen wäre. 7. 7.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 24. Mai 2023 wird aufgehoben. Die DBM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufent- haltsbewilligung für den Kanton Wallis zu erteilen. 7.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre- ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend be- stehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten er- hoben werden.

- 16 - 7.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein- dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf- erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs- behörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1’100.00 und Fr. 11’000.00 betragen (Art. 39 GTar). Im vorliegenden Verfahren wurde eine Beschwerdeschrift eingereicht, welche 20 Seiten umfasste und in weiten Tei- len identisch war mit der Beschwerdeschrift der Tochter der Beschwerdeführerin im Ver- fahren A1 23 111. Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird der amtlich verbeiständeten obsiegenden Be- schwerdeführerin für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.00 zugesprochen, welche vom Kanton zu tragen ist.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration wird angewiesen, X _________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 zugesprochen, welche vom Kanton zu tragen ist. 5. Das Urteil wird X _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mit- geteilt.

Sitten, 11. März 2024

E. 8 A., 2020, N. 1001 und N. 1003).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 23 112

URTEIL VOM 11. MÄRZ 2024

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry Schnyder, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, WKLaw Rechtsanwälte AG, 3930 Visp,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,

(Ausländerrecht) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. Mai 2023.

- 2 - Sachverhalt

A. X _________ (geb. 1960), afghanische Staatsangehörige, reiste im Mai 2010 zusam- men mit ihren fünf Kindern in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 1. Oktober 2010 wurde ihr Asyl gewährt und im Kanton Tessin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche jeweils verlängert wurde. X _________ beantragte am 4. August 2022 bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis (DBM) eine Aufenthalts- bewilligung aufgrund Zuzug aus einem anderen Kanton. Die DBM wies das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Bewilligung des Kantonswechsels am

30. November 2022 ab. Der Staatsrat des Kantons Wallis bestätigte diesen Entscheid am 24. Mai 2023. B. X _________ (Beschwerdeführerin) erhob am 26. Juni 2023 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts gegen den Ent- scheid des Staatsrates und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Primär:

Die Beschwerde sei gutzuheissen und Frau X _________ sei der Kantonswechsel zu bewilli- gen.

Subsidiär:

Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Angelegenheit mit verbindlichen Anweisungen zur Neubeurteilung an die Dienststelle für Bevölkerung und Migration/DBM zurückzuweisen. 2. Vorsorglich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die Kosten von Verfahren und Urteil werden dem Fiskus auferlegt. 4. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eine Anpassung der Begehren bleibt im Rahmen des Verfahrens ausdrücklich vorbehalten."

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie machte geltend, der Staatsrat habe das Verfahren fortgeführt, ohne ihre Rüge, die DBM habe das rechtliche Gehör verletzt, zu prüfen. Zudem machte sie eine falsche Rechtsanwendung geltend: Sie habe als anerkannter Flüchtling gemäss Art. 26 des Ab- kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30; fortan FK) im gleichen Umfang wie eine Person mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel. Es sei daher nicht Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20), sondern Art. 37 Abs. 3 AIG anwendbar. Ein Wohnsitzwechsel könne nur bei Vorliegen der Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 AIG abgelehnt werden. Die Widerrufs- gründe von Art. 63 Abs. 1 AIG seien enger gefasst als die von der Vorinstanz fälschli-

- 3 - cherweise angewandten Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG. Der Sozialhilfebe- zug sei durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung bedingt und nicht selbstverschuldet. Ein Widerruf falle deshalb ausser Betracht. Die Verweigerung des Kantonswechsels sei zudem unverhältnismässig und willkürlich. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG nicht pflichtgemäss ausgeübt. Sie habe die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die physischen und psychischen gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerin nicht gebührend berücksichtigt. C. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Juli 2033 weitere medizinische Unterlagen ein. D. Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Juli 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das Kantonsgericht am 26. Oktober 2023 guthiess. E. Die DBM und der Staatsrat verzichteten am 4. August 2023 bzw. am 16. August 2023 auf die Abgabe einer Stellungnahme und beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt (Art. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 13. September 2012 [EGAuG; SGS/VS 142.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Ad- ressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb ein- zutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

- 4 - werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr hinterlegten Urkun- den, die Edition der Akten der Vorinstanz, ihre Parteieinvernahme sowie die Zeugenaus- sagen ihrer Kinder, ihrer Sozialberaterin und ihrer Ärztin. 3.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach- verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Be- weismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 153, 154 und 537). Das Verwaltungsverfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt, ein unbedingter An- spruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (Urteil des Kantonsgerichts A1 15 136 vom

27. August 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV; SR 101) räumt den Betroffenen insbesondere das Recht ein, sich vor Erlass eines Entscheides, der in ihre Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig- net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1). Art. 29 Abs. 2 BV räumt jedoch keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; ZWR 2009 S. 46 E. 3b), ebenso wenig das kantonale

- 5 - Verfahrensrecht, wonach die Parteien entweder schriftlich oder mündlich angehört wer- den, bevor die Verfügung ergeht (Art. 19 Abs. 1 VVRG). 3.3 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Am 16. August 2023 hat der Staatsrat die Akten des Verwaltungsbe- schwerdeverfahrens und der DBM eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat im vorlie- genden Verfahren ihre Argumente schriftlich darlegen und diverse Belege einreichen können. In den Akten befinden sich zudem weitere Rechtsschriften und Dokumente, wel- che ihre persönliche Situation sowie diejenige ihrer Familie aufzeigen sowie diverse Arzt- berichte, welche ihre gesundheitlichen Probleme belegen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche Argumente sie in einer Parteieinvernahme noch vortragen will, die sie nicht bereits schriftlich ausgeführt hat. Betreffend die beantragten Zeugenaussagen geht weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den weiteren Eingaben hervor, zu welchen Tatsachenbehauptungen sich die Kinder, die Ärztin und die Sozialarbeiterin der Be- schwerdeführerin äussern sollen und inwiefern diese Aussagen entscheidrelevant sein können. 3.4 Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltsele- mente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vor- liegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätz- liche Beweisabnahmen – insbesondere eine Parteibefragung und Zeugeneinvernahmen

– verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Staats- rat ihre Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gebührend geprüft habe. 4.2 Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör; er stellt einen Teil- gehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar (KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 214). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale Verfahrens- recht bestimmt. Nur wo dieses nicht genügend erscheint, greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Garantien ein (BGE 135 I 279 E.2.2; 127 III 193 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2).

- 6 - Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selb- ständigen Grundrechts (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. A., 2020, N. 1001 und N. 1003). 4.2.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begrün- dung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich festhält, Verfügungen seien zu begründen. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, den Bürger wissen zu lassen, warum eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der An- spruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 18 174 vom 8. Februar 2019 E. 4.1). Die Begründungsdichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (STEIN- MANN / SCHINDLER / WYSS, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommen- tar, 4. A., 2023, N. 65 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (BGE 130 II 530 E. 4.3; Urteil des Bundesge- richts 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.5; Urteil des Kantonsgerichts A1 21 123 vom

29. September 2021 E. 6.2). 4.3 Der Staatsrat hat sich in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs befasst. Er hat erwogen, die Beschwerdeführerin

- 7 - habe im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit erhalten, zum Entscheid der DBM Stel- lung zu nehmen und der Staatsrat verfüge über dieselbe Prüfungsbefugnis wie die DBM. Er ist zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführerin seien keine Rechtsnachteile ent- standen und eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht durch die DBM sei im Ver- waltungsbeschwerdeverfahren geheilt worden. Der Staatsrat hat dargelegt, weshalb er die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen hat. Er hat folglich der Be- gründungspflicht genüge getan (siehe unten E. 5.2). 4.4 Die DBM hat das Gesuch mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe Sozialhilfe. Sie habe daher keinen An- spruch auf einen Kantonswechsel. Sie halte sich seit 12 Jahren im Kanton Tessin auf und ein weiterer Aufenthalt im Kanton Tessin sei ihr zuzumuten. Das Interesse des Kan- tons Wallis am Schutz gesunder Finanzen überwiege das private Interesse der Be- schwerdeführerin (siehe unten E. 5.2). Die DBM hat mit diesen Erwägungen in genügender Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Soweit die Be- schwerdeführerin die Interessenabwägung der DBM als unvollständig oder unzu- reichend kritisiert, so stellt dies keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung dar (siehe unten E. 6.1 ff.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine falsche Anwendung von Art. 37 AIG geltend. Sie verweist auf Art. 26 FK und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach anerkannte Flüchtlinge im gleichen Umfang wie niedergelassene Personen An- spruch auf einen Kantonswechsel hätten. Die restriktiveren Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG seien entgegen der Ansicht der DBM und des Staatsrats nicht anwend- bar. Der Kantonswechsel dürfe ihr gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG nur bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AIG verweigert werden. 5.2 Die DBM hat das Gesuch mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, habe im Kanton Tessin Sozialhilfe bezogen und im Kanton Wallis einen Antrag auf Sozialhilfe eingereicht. Für den Kantonswechsel von an- erkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltsbewilligung sei Art. 37 Abs. 2 AIG massgebend, wonach kein Anspruch bestehe, wenn eine Gesuchstellerin arbeitslos sei oder Wider- rufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Kantonswechsel, der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

- 8 - sei erfüllt. Der Entscheid über den Kantonswechsel sei deshalb nach Ermessen zu tref- fen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Beschwerdeführerin halte sich seit 12 Jahren im Kanton Tessin auf und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr ein weiterer Aufenthalt im Kanton Tessin nicht möglich und zumutbar sein sollte. Das Interesse des Kantons Wallis am Schutz gesunder Finanzen überwiege das private Interesse der Beschwerdeführerin am Zuzug in den Kanton Wallis. Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Beschwerdeführerin könne aus Art. 26 FK keine Gleichstellung mit Personen mit einer Niederlassungsbewilligung ableiten. Er zitiert die Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländer- und Integ- rationsgesetzes vom 26. August 2020 (BBl 2020 7457, S. 7470), wonach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Gleichstellung der anerkannten und vorläu- fig aufgenommenen Flüchtlinge mit niedergelassenen Personen nicht zu folgen sei. Die Gleichstellung mit aufenthaltsberechtigten Personen sei die korrekte Auslegung. Der Staatsrat legt weiter dar, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Aufenthaltsbewilli- gung, weshalb Art. 37 Abs. 2 AIG massgebend sei. Er kommt zum Schluss, da sie ar- beitslos sei und Sozialhilfe beziehe, habe sie keinen Anspruch auf einen Kantonswech- sel. Es lägen keine wichtigen Gründe für den Kantonswechsel vor. Sie gehe keiner Er- werbstätigkeit nach und lebe seit Jahren von der Sozialhilfe. Sie habe ihr Gesuch erst nach der Wohnsitznahme im Kanton Wallis gestellt. Ihre gesundheitlichen Probleme sprächen nicht gegen eine Rückkehr in den Kanton Tessin. Ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib im Wallis seien nicht höher zu gewichten als die öffentlichen Interes- sen. 5.3 Jeder vertragsschliessende Staat räumt den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht ein, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten (Art. 26 FK). Ausländerinnen und Ausländer können nur in einem Kanton eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen gelten für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat (Art. 66 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Okto- ber 2007 [VZAE; SR 142.201]). Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor (Art. 67 Abs. 1 VZAE). Art. 37 AIG regelt den Kantonswechsel, wobei das Gericht im vorliegen- den Fall zwei Tatbestände (Abs. 2 oder Abs. 3) zu unterscheiden hat, nämlich ob eine mit der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vergleichbare Situation vorliegt:

- 9 - 5.3.1 Nach Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung An- spruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufs- gründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Wi- derrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (TREMP, Bundesgesetz über die Auslände- rinnen und Ausländer [AuG], 2010, N. 19 ff. zu Art. 37 AuG). Diese Bestimmung soll eine möglichst grosse berufliche Mobilität gewähren (BBl 2002 3709 ff., Ziff. 1.3.6.5 S. 3751). Entsprechend kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Genuss dieses An- spruchs, wer im neuen Kanton eine Stelle hat und den Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann (BBl 2002 S. 3709 ff., S. 3790 f.). Die Voraussetzungen für den Kan- tonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (BOLZLI, Migrationsrecht, 5. A., 2019, N. 13 zu Art. 37 AIG). Eine Lehrmeinung pos- tuliert, Rentner, welche die Voraussetzungen von Art. 28 AIG erfüllen, sollten mit arbeits- tätigen Personen gleichgesetzt werden (NGUYEN, Code annoté de droit des migrations, volume II, LEtr, 2017, N. 20 zu Art. 37 AIG). Dies entspricht allerdings weder dem Wort- laut der Norm noch der Praxis anderer Kantone (vgl. Urteil des Zürcher Verwaltungsge- richts VB.2020.00005 vom 30. April 2020 E. 2.3.4). Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nennt den Sozialhilfebezug als Widerrufsgrund. Es muss, damit ein Widerruf erfolgt, konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit be- stehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Dabei ist von den aktuellen Verhält- nissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Es geht in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nicht- verlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unter- stützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, sie werde in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Wider- rufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1). Der Sozialhilfebezug muss die Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen. Der neue Kanton hat deshalb auch zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (Urteile des Bundesgerichts 2C_99/2021 vom 10. November 2021 E. 3.2; 2C_785/2015 vom 29. März 2016 E. 4.1; 2D_17/2011 vom 26. August 2011 E. 4.1).

- 10 - 5.3.2 Nach Art. 37 Abs. 3 AIG haben Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vor- liegen. Die Frage der Erwerbstätigkeit stellt sich in diesem Fall nicht. Die Widerrufs- gründe in Art. 63 AIG sind ausserdem enger gefasst als jene in Art. 62 AIG, welche für Personen mit Aufenthaltsbewilligung gelten. Der Bezug von Sozialhilfe ist für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung nicht per se ein Widerrufsgrund (TREMP, a.a.O., N. 31 zu Art. 37 AuG; BOLZLI, a.a.O., N. 19 zu Art. 63 AIG). Dies ist erst dann der Fall, wenn der Sozialhilfebezug erheblich und dauerhaft ist und davon ausgegangen werden muss, dass die Person auch in Zukunft Sozialhilfe benötigen wird (BGE 123 II 529 E. 3b; BBl 2002 3709 ff., S. 3810). 5.4 Für die Verweigerung eines Kantonswechsels muss somit, je nach Aufenthaltstitel ein Widerrufsgrund i.S.v. Art. 62 Abs. 1 bzw. Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegen und der Wi- derruf nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheinen. Die Bewilligung kann im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass der Ge- suchsteller im bisherigen Bewilligungskanton verbleiben könne. Vielmehr muss ein Wi- derrufsgrund gegeben sein, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. Der neue Kanton hat zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegwei- sung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (BGE 127 II 177 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2D_47/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 5.2; Staatssekretariat für Migration SEM, Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich [Weisungen AIG], Fassung vom Oktober 2013, Ziff. 3.1.8.2.1, S. 45). Der Anspruch auf Kantonswechsel entfällt erst, wenn der Widerruf der bisherigen Bewilligung – kumulativ zum Vorliegen eines Widerrufsgrundes – tatsächlich verhältnismässig und zumutbar wäre, dies ergibt sich sowohl für den Widerruf gemäss Art. 63 AIG als auch für den Widerruf gemäss Art. 62 AIG aus Art. 5 Abs. 2 BV (TREMP, a.a.O., N. 21 zu Art. 37 AuG; ebenso NGUYEN, a.a.O, LEtr, 2017, N. 22 zu Art. 37 AIG). 5.5 Das Kantonsgericht hat folglich die Frage zu prüfen, ob Flüchtlinge mit gefestigtem Anwesenheitsrecht wie Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu behandeln sind, um gestützt darauf zu befinden, ob die Voraussetzungen für einen Kan- tonswechsel erfüllt sind oder nicht.

- 11 - 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus Art. 26 FK einen Anspruch für Flücht- linge auf Kantonswechsel im gleichen Umfang ab, wie er einer niedergelassenen Person zusteht (BVGE 2012/2 E. 5.2.2). Das Verwaltungsgericht Zürich hat diese Rechtspre- chung kürzlich zusammengefasst, kommt aber zu einem gegenteiligen Schluss (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2023.00312 vom 6. September 2023 E. 2.2 und E. 4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die Frage offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.2). Im Urteil des Bundesgerichts 2D_17/2011 vom

26. August 2011 hat das Bundesgericht über eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eines anerkannten Flüchtlings entschieden, welchem der Kantonswechsel verweigert worden ist. Es hat auf BGE 127 II 177 sowie die Weisungen AIG des SEM hingewiesen und festgehalten, anerkannten Flüchtlingen dürfe der Kantonswechsel nur verweigert werden, sofern die Wegweisung aus der Schweiz gesetzlich vorgesehen ist und verhält- nismässig wäre. Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen sei nur unter den restrikti- ven Bedingungen von Art. 65 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) zulässig; eine Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen aufgrund von Sozialhilfebezug sei gesetzlich unzulässig. Das Bundesgericht schlussfolgert, anerkannten Flüchtlingen dürfe der Kantonswechsel nicht aufgrund von Sozialhilfebezug verweigert werden. Die Vorinstanz habe willkürlich entschieden, indem sie den Kantonswechsel verweigert habe, ohne zu prüfen, ob eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2D_17/2011 vom 26. August 2011 E. 4.1). 5.5.2 Die herrschende Lehre folgt dem Bundesverwaltungsgericht: Bei anerkannten Flüchtlingen, welche Sozialhilfe beziehen, seien aufgrund von Art. 26 FK die Kriterien für einen Kantonswechsel für Personen mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG anzuwenden, nicht jene für Personen mit Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG (UEBERSAX / SCHLEGEL, Ausländerrecht, 3. A, 2022, § 9, N. 9.434). Auch Flüchtlinge, die erst eine Aufenthaltsbewilligung innehaben, könnten gestützt auf Art. 26 FK einen Anspruch auf Kantonswechsel wie Niedergelassenen analog Art. 37 Abs. 3 AIG geltend machen (SPESCHA et al., Handbuch zum Migrationsrecht, 4. A., 2020, S. 453 Ziff. 7.2.3). Damit sei Flüchtlingen ein Kantonswechsel zu bewilligen, sofern keine Wi- derrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG vorliegen (CARONI et al., Migrationsrecht, 5. A. 2022, § 9, N. 1462). 5.5.3 Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrations- gesetzes vom 26. August 2020 festgehalten, die Auslegung des Bundesverwaltungsge-

- 12 - richts von Art. 26 FK sei nicht korrekt: Sowohl anerkannte als auch vorläufig aufgenom- mene Flüchtlinge seien mit Personen mit Aufenthaltsbewilligung gleichzustellen (BBl 2020 7457, S. 7470). Die Bundesversammlung hat am 17. Dezember 2021 beschlossen, der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen richte sich nach Art. 37 Abs. 2 AIG. 5.5.4 In der Praxis wird die Frage des Kantonswechsels anerkannter Flüchtlinge, die Sozialhilfe beziehen, uneinheitlich gehandhabt; viele Kantone folgen der Auslegung von Art. 26 FK des Bundesverwaltungsgerichts nicht und stellen Flüchtlinge den Personen mit Aufenthaltsbewilligung gleich (UEBERSAX / SCHLEGEL, a.a.O., N. 9.434). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe willkürlich entschieden, indem sie den Kantonswechsel verweigert habe, ohne zu prüfen ob eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verlet- zung von Art. 96 AIG. Die Behörden hätten ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, die Verweigerung des Kantonswechsels sei unverhältnismässig und willkürlich. Die Vorinstanz habe ihre persönlichen Verhältnisse und insbesondere ihre physischen und psychischen gesundheitlichen Probleme nicht gebührend berücksichtig. Die Gesuchstel- lerin habe aus gesundheitlichen Gründen in der Schweiz nie eine Erwerbstätigkeit auf- nehmen können. Die Aufnahme einer Arbeit könne ihr aufgrund ihres Alters nicht mehr zugemutet werden. Der Sozialhilfebezug sei nicht selbstverschuldet. Sämtliche Kinder würden im Kanton Wallis leben und arbeiten. Sie habe im Kanton Tessin keine näheren sozialen Kontakte mehr. Sie verlasse aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme ihr Zu- hause nur selten. Bereits der wöchentliche Einkauf falle ihr schwer. Sie könne durch den Kantonswechsel im Alltag von ihren Kindern unterstützt werden. Sie sei aufgrund ihres labilen psychischen Zustands erneut in stationärer Behandlung gewesen. Eine Trennung von ihren Kindern würde ihren Zustand noch verschlimmern. 6.2 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffent- lichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Auslände- rinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Verweigerung des Kantonswechsels kann unverhältnismässig erscheinen, wenn der Sozialhilfebezug unverschuldet erfolgt (Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2023.00312 vom 6. September 2023 E. 2.4.4). 6.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Beschwerde- führerin als alleinerziehende Mutter mit ihren Kindern in die Schweiz gekommen und nicht erwerbstätig sei. Ihre Sozialhilfeschulden im Kanton Tessin würden Fr. 394'990.85

- 13 - betragen, wobei auch ihre Tochter A _________ und ihr Sohn B _________ Begünstigte seien und sie beziehe auch im Kanton Wallis Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Arztberichte eingereicht. Der Staatsrat erwähnt einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik im August 2016, da ihr Mann 2007 in ihrem Beisein erschos- sen worden sei, eine Gonarthrose, chronischer Husten und Schmerzen bei Linksrotatio- nen. Der Staatsrat hat dargelegt, diese gesundheitlichen Probleme würden nicht gegen eine Rückkehr in den Kanton Tessin sprechen. Ein Beistand könne der Beschwerdefüh- rerin auch im Kanton Tessin bestellt werden. Die Vorinstanz und die DBM haben erwo- gen, der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, weiterhin im Kanton Tessin zu leben (siehe oben E. 4.3 und 5.2). 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführerin hat Sozialhilfe bezogen, was ein Verweigerungsgrund gemäss Art. 62 AIG oder 63 AIG darstellen könnte, aber nicht muss. Der angefochtene Entscheid prüft nicht, ob eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre, was gemäss Rechtsprechung zusätzlich erforderlich wäre, sofern der restriktivere Art. 62 AIG anzuwenden wäre (siehe oben E. 5.3.1). Dass die Voraussetzungen gemäss Art. 65 AsylG für eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan erfüllt wären, wird von der Vorinstanz und der DBM nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. 6.4.2 Der bisherige Sozialhilfebezug rechtfertigt unter diesen Umständen nicht, den Kantonswechsel zu verweigern. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem gemäss nach- folgenden Ausführungen am 1. Januar 2024 das Pensionsalter erreicht, weshalb sich die Frage stellt, ob die Sozialhilfeabhängigkeit weiterhin besteht. Sie hätte, sofern die Situation mit derjenigen einer Niederlassungsbewilligung vergleichbar ist und folglich Art. 37 Abs. 3 AIG anwendbar ist, Anspruch auf den Kantonswechsel. 6.4.3 Die Beschwerdeführerin ist hingegen nicht erwerbstätig. Dies dürfte einen ausrei- chenden Grund darstellen, den Anspruch zu verneinen, sofern die Situation mit derjeni- gen einer Aufenthaltsbewilligung gleichgesetzt wird und folglich Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 AIG zu beachten sind. 6.4.4 Es kann in diesem Teil der Begründung im Sinne eines Zwischenfazits festgehal- ten werden, die Beschwerdeführerin hätte Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn ihr Aufenthaltsrecht wie eine Niederlassungsbewilligung qualifiziert wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn der sie wie eine Person mit Aufenthaltsbewilligung behandelt wird.

- 14 - 6.5 Die Vorinstanz kann jedoch das Gesuch nicht in jedem Fall abweisen, wenn kein Anspruch auf einen Kantonswechsel vorliegt. Die Verwaltung hat darüber unter Anwen- dung ihres Ermessens zu entscheiden. 6.5.1 Das Kantonsgericht hat vorliegend zu beachten, dass sich seit Erlass des ange- fochtenen Entscheids zwei wesentliche Umstände geändert haben und mithin ein neuer Sachverhalt vorliegt: Die Gesuchstellerin ist neu pensioniert und ihre Tochter A _________, mit welcher sie zusammenlebt, verfügt neu über eine Arbeitsstelle und hat daher einen Anspruch auf Kantonswechsel (siehe das parallel entschiedene Verfahren A1 23 111). Der negative Entscheid ist folglich aufgrund des neuen Sachverhalts aufzu- heben. 6.5.2 Die von der Vorinstanz bereits aufgeführten physischen und psychischen gesund- heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind aktenkundig (siehe oben E. 6.3; S. 85 ff., S. 216 ff.). Sie hat sich vom 12. Juni bis zum 21 Juni 2023 aufgrund einer posttrau- matischen Belastungsstörung erneut in stationärer Behandlung befunden (S. 245 ff.). Der Austrittsbericht des Psychiatriezentrums Oberwallis (PZO) vom 26. Juni 2023 be- stätigt, dass sie aufgrund einer psychischen Dekompensation mit Selbstverletzung und nicht auszuschliessender Suizidalität notfallmässig aufgenommen worden sei. Sie sei in Begleitung ihrer Tochter, bei welcher sie wohne, auf die Station gekommen. Die Beglei- terin habe sie weinend und auf ihren Körper einschlagend auf der Strasse gefunden. Die Beschwerdeführerin spreche kein Deutsch und nur wenig Italienisch. Es bestünden Flashbacks und Intrusionen bezüglich des traumatischen Ereignisses, sie sei Zeugin des gewaltsamen Todes ihres Ehemannes und eines Sohns gewesen. Es gebe Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit akuter Dekompensation aufgrund der psy- chosozialen Belastungssituation (räumliche Trennung von ihren Kindern). Sie sei medi- kamentös und psychotherapeutisch-psychiatrisch behandelt worden. Für die residualen posttraumatischen Symptome werde eine ambulante psychiatrische Weiterbehandlung angestrebt. 6.5.3 Der Kantonswechsel ins Wallis zu ihren Kindern wäre ihr nach der von der Vor- instanz durchgeführten Interessenabwägung grundsätzlich nicht mehr möglich. Insbe- sondere der letzte Arztbericht vom 26. Juni 2023 zeigt auf, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand durch eine räumliche Trennung von ihren Kindern erneut erheblich verschlechtern könnte. Der Kanton Tessin grenzt freilich an den Kanton Wallis, trotzdem beträgt die Reisezeit mit einem Automobil zwischen Massagno und Brig rund 2 ½ Stun-

- 15 - den. Die bisher im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter, welche engste Bezugsper- son der Mutter ist, hat gemäss dem Urteil A1 23 111 Anspruch auf Kantonswechsel, wo- mit Art. 8 EMRK zum Tragen kommen könnte (BGE 144 II 1 E. 6.1). 6.5.4 Die am 1. Januar 1960 geborene Beschwerdeführerin bringt mit Recht vor, dass es ihr angesichts ihres Alters, ihrer gesundheitlichen Probleme und ohne Deutschkennt- nisse und Berufserfahrung in der Schweiz nicht möglich und zumutbar ist, eine Arbeits- stelle anzutreten. Die Beschwerdeführerin hat ferner am 1. Januar 2024 das Pensionsalter erreicht. Sie wird demnach eine AHV-Rente und erforderlichenfalls Ergänzungsleistungen beziehen. Letztere sind nicht als «Sozialhilfe» nach AIG zu qualifizieren (HUNZIKER, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, N. 47 Art. 62 AuG). Der zusätzliche Bezug von Sozialhilfe bleibt freilich nicht ausgeschlossen, ist aber subsidiär (BVR 2019 S. 389) und dürfte, wenn überhaupt, nach Anrechnung des sozialversicherungsrechtli- chen Einkommens deutlich niedriger sein. 6.5.5 Die Interessenabwägung der Vorinstanz, das öffentliche Interesse überwiege das private Interesse der Beschwerdeführerin, kann aufgrund des mittlerweile neu eingetre- tenen Sachverhalts nicht geteilt werden. Die Verweigerung des Kantonswechsels ist folglich gemäss Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 96 Abs. 1 AIG unverhältnismässig. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin mit einer Auf- enthalts- oder Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen wäre. 7. 7.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 24. Mai 2023 wird aufgehoben. Die DBM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufent- haltsbewilligung für den Kanton Wallis zu erteilen. 7.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre- ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend be- stehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten er- hoben werden.

- 16 - 7.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein- dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf- erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs- behörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1’100.00 und Fr. 11’000.00 betragen (Art. 39 GTar). Im vorliegenden Verfahren wurde eine Beschwerdeschrift eingereicht, welche 20 Seiten umfasste und in weiten Tei- len identisch war mit der Beschwerdeschrift der Tochter der Beschwerdeführerin im Ver- fahren A1 23 111. Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird der amtlich verbeiständeten obsiegenden Be- schwerdeführerin für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.00 zugesprochen, welche vom Kanton zu tragen ist.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration wird angewiesen, X _________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 zugesprochen, welche vom Kanton zu tragen ist. 5. Das Urteil wird X _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mit- geteilt.

Sitten, 11. März 2024